Aktuelle Bestimmungen in Zeiten von SARS-CoV-2

Die aktuelle COVID-19-Basismaßnahmenverordnung trat mit 05. März 2022 in Kraft.
Die aktuellen G-Regeln (der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr unterscheidet nicht mehr explizit die G's – bzw. allgemein 3G):
- (1G) Impfung (180 Tage ab Zweitimpfung bzw. 270 Tage ab weiterer Impfung)
- (2G) zusätzlich zu 1G - Genesung (180 Tage)
- (2,5G) zusätzlich zu 2G - PCR Test (72 Stunden gültig, noch keine Sonderregeln in den Bundesländern bekannt)
- (3G) zusätzlich zu 2,5G - Antigen-Tests (24 Stunden gültig), Antigen-Tests zur Eigenanwendung (24 Stunden gültig)
FFP2-Maskenpflicht (§ 3):
- Masken im Sinne der Verordnung sind FFP2-Masken.
- Allgemeine Empfehlung zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen
- Maskenpflicht in geschlossenen Räumen in Kundenbereichen aufgezählter Betriebsstätten, zB:
- Massenbeförderungsmittel
- Apotheken
- Banken
- Tankstellen
- Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
- Einrichtungen zur Religionsausübung
Arbeitsorte:
- Beschränkungen am Arbeitsplatz entfallen zum Großteil
- FFP2-Maskenpflicht bleibt nur mehr zum Teil aufrecht (korrespondierend zur Maskenpflicht für den Kunden)
- 3-G-Nachweispflicht bleibt nur mehr zum Teil aufrecht (z. B. Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime)
- Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsieht
Abstandsregel:
- Keine Abstandsregel
Begräbnisse (§ 7 Abs. 2 Z. 1):
- Keine Personenobergrenze für Begräbnisse
- FFP2-Pflicht in Räumlichkeiten zur Religionsausübung (Kirchen), ansonsten Empfehlung in geschlossenen Räumen – die Landesinnung empfiehlt dies auch im Freien
- KEIN Präventionskonzept bei Begräbnissen nötig
- KEINE Kontaktdaten-Erhebungspflicht nötig
Orte der beruflichen Tätigkeit:
- Bestatter:innen und Mitarbeiter:innen - Maskenempfehlung, wenn ein Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (zB: Plexiglaswand) minimiert werden kann - bei Kundenkontakt jedenfalls empfohlen
- 3G sowie Maske in Alten- und Pflegeheimen (§ 5)
- 3G sowie Maske in Krankenanstalten (§ 6)
Arbeitsort:
- Beschränkungen am Arbeitsplatz entfallen zum Großteil
- Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsieht
COVID-19-Basismaßnahmenverordnung: RIS Dokument (bka.gv.at)